Selbständige: Wenn aus dem Privat-Pkw ungewollt ein Betriebs-Pkw wird

Ob ein Pkw notwendiges Betriebsvermögen ist, richtet sich allein nach dem betrieblichen Anteil an der Jahres-Gesamtfahrleistung. Auf bestimmte Erklärungen oder Buchungen kommt es nicht an.

Ein selbstständiger Rechtsanwalt nutzte für betriebliche Fahrten seine zwei im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge, einen Porsche und einen Volkswagen. In seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzte er für die durchgeführten betrieblichen Fahrten die Reisekostenpauschale von 0,30 € an und kam so im Jahr 2010 auf Fahrzeugkosten von 5.800 € und im Jahr 2011 auf Kosten von 6.600 €.

Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt jedoch der Auffassung, dass die beiden Fahrzeuge zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurden und damit zum notwendigen Betriebsvermögen des Anwalts gehörten. Der Betriebsprüfer hatte nämlich anhand der Buchführungsunterlagen die jeweilige Jahresfahrleistung rekonstruiert und konnte so den betrieblichen Anteil ermitteln.

Da der Anwalt kein Fahrtenbuch geführt hatte, wurde die private Nutzung nach der 1 %-Methode angesetzt. Die ermittelten Nutzungswerte überstiegen die geschätzten Pkw-Kosten, und damit kam die Kostendeckelung ins Spiel, das heißt, der Privatanteil wurde auf den Betrag der tatsächlichen Gesamtkosten begrenzt. Konsequenz für den Gewinn: Die betrieblichen Fahrten wirkten sich jetzt mit keinem einzigen Euro steuermindernd aus. Und damit erhöhte sich der Gewinn um die pauschal ermittelten Betriebsausgaben in Höhe von 5.800 € bzw. 6.600 €.

In seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde argumentierte der Anwalt, es sei bisher nicht geklärt, ob privates Vermögen allein durch eine betriebliche Nutzung von über 50 % zu notwendigem Betriebsvermögen werde oder ob dies weitere Erklärungen oder Buchungen voraussetze.

Der BFH wies die Beschwerde zurück und schloss sich der Auffassung des Finanzamts an (BFH-Beschluss vom 13.5.2014, III B 152/13). Er betonte, dass ein Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn er nicht nur vorübergehend zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob der Pkw in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurde. Wenn ein Wirtschaftsgut zunächst Privatvermögen ist, so wird es dem Betriebsvermögen infolge der Nutzungsänderung im Wege einer Einlage zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar. Sie erfordert nicht, dass dem Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Nutzungsänderung bewusst sind.

In diese Falle tappen wohl nicht wenige Selbstständige mit einem privaten Pkw, die sich zunächst einmal freuen, wenn sie mithilfe der Reisekostenpauschale zu sehr hohen Fahrzeugkosten in ihrer EÜR kommen. Schaut sich dann das Finanzamt die Gesamtfahrleistung genauer an, stellt sich heraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde. Damit handelt es sich aber nicht mehr um ein privates Fahrzeug. Die Kilometerpauschale ist gestorben und der Privatanteil muss rückwirkend nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Ist das Auto schon alt, kommt es oft zur Kostendeckelung. Das ist bitter, denn es bedeutet trotz unstrittig vieler betrieblich gefahrener Kilometer Fahrzeugkosten von null.

Gegen dieses unerfreuliche Szenario hilft nur eines: Halten Sie jedes Jahr die Gesamtfahrleistung fest und achten Sie darauf, dass die betrieblichen Fahrten unter der gefährlichen Grenze von 50 % bleiben. Dann haben Sie zwar weniger Betriebsausgaben, als wenn Sie deutlich mehr Kilometer abrechnen und damit ungewollt über die Grenze kommen. Aber diese Betriebsausgaben sind Ihnen wenigstens sicher.

Quelle: steuertipps.de

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