Am 31.12.2014 endet die Übergangsregelung für Arbeitnehmer
- mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro
- die bereits vor 2013 beschäftigt waren
- für die eine Befreiung von der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung bis zum 02.04.2013 nicht erfolgt ist.
Nach den bestehenden Übergangsregelungen der Minijobreform gilt die Anwendung der Gleitzonenregelungen auch in 2013 und 2014. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung wird weiterhin aus der beitragspflichtigen Einnahme nach der Gleitzonenformel (gültig bis 31.12.2012) berechnet.
Sind diese Arbeitnehmer Mitglied einer Familienversicherung, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Aus diesem Grund müssen pauschale Beiträge zur Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale als zweiter Einzugsstelle abgeführt werden.
Diese Regelungen entfallen ab dem 01.01.2015.
Wenn das regelmäßige monatliche Entgelt weiterhin 450,00 Euro nicht überschreitet, gelten für diesen Personenkreis ab dem 01.01.2015 die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2474) wurde die Behandlung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geändert:
Die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs wurde am 01. Januar 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben.
Die monatliche Grenze für das Gleitzonenentgelt hat sich auf 850,00 Euro erhöht.
Für die bereits in 2012 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse gelten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen. Für neue Beschäftigungsverhältnisse ab 01. Januar 2013 sind die neuen Regelungen zu berücksichtigen.
Für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ein monatliches Entgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro erhalten, gelten Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse vor 2013 mit einem regelmäßigen Entgelt bis maximal 400,00 Euro und von 450,01 Euro bis 800,00 Euro besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt unter 400,00 Euro bleibt die Option zur Rentenversicherungspflicht bestehen. Voraussetzung ist die bereits vor 2013 geltende Rentenversicherungsfreiheit (Arbeitgeber zahlt pauschal den Rentenversicherungsbeitrag).
Die Rentenversicherungsfreiheit bleibt auch nach dem 01. Januar 2013 bestehen. Die anderen SV-Zweige sind weiterhin versicherungsfrei. Es ist keine gesonderte Meldung der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit notwendig.
Für Arbeitnehmer, die die Pflicht zur Rentenversicherung gewählt haben, ändert sich nichts. Alle anderen SV-Zweige bleiben weiterhin frei. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zurück in die RV-Freiheit ist im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.
Mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro befindet sich der Arbeitnehmer nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung in der Gleitzone. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung wird aus der beitragspflichtigen Einnahme nach der Gleitzonenformel berechnet. Die Einzugsstelle für Beiträge und Meldungen bleibt die gesetzliche Krankenkasse.
Bis zum 31.12.2014 sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:
- Anwendung der alten Gleitzonenformel mit dem ab 01. Januar 2013 gültigen Faktor
- Es besteht keine Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind beitragspflichtig.
- Bei Vorliegen einer Familienversicherung ist der Arbeitnehmer beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Familienversicherung festzustellen. Liegt die Voraussetzung für eine Familienversicherung vor, ist der Arbeitnehmer beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% an die Minijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale tritt als zweite Einzugsstelle auf.
- Der Arbeitnehmer konnte sich von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und/oder der Arbeitslosenversicherung befreien lassen.
Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung
Der Befreiungsantrag konnte bis spätestens 02.04.2013 gestellt werden. Die Befreiung galt dann ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.01.2013). Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Seit dem 03.04.2013 kann kein Befreiungsantrag mehr gestellt werden.
Befreiung von der Arbeitslosenversicherung
Sofern der Befreiungsantrag bis spätestens 02.04.2013 gestellt wurde, galt die Befreiung ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.01.2013). Erfolgt die Antragstellung nach dem 03.04.2013, dann wirkt die Befreiung von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
- Hinweis: Der Antrag auf Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht an den jeweils zuständigen Versicherungsträger zu stellen. Der Arbeitnehmer hat die Befreiung von der Versicherungspflicht schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Ab dem 01. Januar 2015 ist dieser Arbeitnehmer als geringfügig entlohnt Beschäftigter zu behandeln:
Bei sog. „Bestandsfällen“ handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben. Die Rentenversicherungsfreiheit bleibt solange bestehen, bis das regelmäßige Arbeitsentgelt von bisher weniger als 400,01 Euro auf max. 450,00 Euro angehoben wird. In diesem Fall tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Will der Arbeitnehmer versicherungsfrei bleiben, kann er sich von dieser Pflicht durch einen schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Minijob-Zentrale mit einer DEÜV –
Bei einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung, die bereits vor 01.01.2013 bestand, tritt bei Entgelterhöhung auf max. 450,00 Euro automatisch Rentenversicherungspflicht ein.
Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte
- eine Vollrente wegen Alters,
- ein Ruhestandsgehalt,
- eine berufsständige Altersversorgung bezieht.
Übersicht für Geringfügig entlohnte Beschäftigung seit Januar 2013