Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen nicht an. Zugleich bereitet der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung zum Nachteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor.

Hintergrund: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung führt aktuell zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € (sog. Freigrenze) entfallen.

Rechtsprechung: Der BFH hat kürzlich hinsichtlich der Ermittlung der Freigrenze folgende Vorgaben gemacht:

Zum einen gehen solche Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage ein, die der Arbeitnehmer nicht konsumieren kann, z. B. die anteilige Saalmiete oder die Kosten der Eventagentur, die die Betriebsveranstaltung organisiert. Diese Aufwendungen können dem Arbeitnehmer also nicht zugerechnet werden. In die Bemessungsgrundlage fließen damit nur Kosten für das Essen, die Getränke oder die Musik ein. Zum anderen werden dem Arbeitnehmer die Kosten nicht zugerechnet, die auf seine Begleitung (Partner/Kinder) entfallen. Denn die Teilnahme der Begleitpersonen liegt dem BFH zufolge im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. hierzu auch die Ausgabe 1/2014 dieser Mandanten-Information).

Stellungnahme der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung bis auf Weiteres nicht. Einspruchsverfahren sollen daher weiterhin ruhen. Gleiches gilt für Anträge von Arbeitgebern auf Erstattung von Lohnsteuer, weil sie in vergangenen Jahren von einer Überschreitung der Freigrenze ausgegangen und deshalb zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt haben. Allerdings soll auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Hinweise: Die Haltung der Finanzverwaltung ist insoweit konsequent, als sie die BFH-Urteile bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit nicht für allgemein anwendbar erklärt hat. Wer sich damit nicht abfinden will, muss den Rechtsweg beschreiten.

Derzeit ist eine gesetzliche Neuregelung geplant, mit der die BFH-Rechtsprechung ab 2015 praktisch ausgehebelt wird: Danach sollen in die Freigrenze die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten eingerechnet werden. Auch soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung handelt. Die Freigrenze soll jeweils für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten. Einziger Trost: Die Freigrenze soll von 110 € auf 150 € steigen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in dieser Sache auf dem Laufenden halten.

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